Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Tennisclub Wiesenbach e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesenbach.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31.Oktober des Folgejahres.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31.12.1979.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 21.12.1953 und zwar zur Pflege und Förderung des Tennissports.

Der Verein darf etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Vermögensanteile.

Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein kennt aktive, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Wer sich um den Verein oder um den Tennissport insgesamt besondere Dienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Der Antrag auf Umwandlung von aktiver zu passiver Mitgliedschaft ist gem. § 5 Nr. 1b schriftlich durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

§ 4 Sonderbestimmung für minderjährige Mitglieder

Für Minderjährige unterzeichnen deren gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag. Der Minderjährige ist damit ermächtigt, alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtshandlungen, einschließlich der Erklärung des Austritts vorzunehmen, mit der Maßgabe, daß minderjährige Mitglieder unter 18 Jahren kein Stimmrecht besitzen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt, der schriftlich durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären ist.
  3. Ausschluß

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Er kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die Platzordnung verstoßen hat, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigem Grunde.

Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied mit Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge nicht.

§ 6 Mitgliederbeiträge

Die Aufnahmegebühr für neueintretende Mitglieder und die Jahresbeiträge werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in jederzeit abänderlicher Weise festgelegt. Sie sind spätestens bis 31. März eines Jahres im voraus zu leisten oder werden bei Ermächtigung abgebucht.

Für aktive und passive Mitglieder können unterschiedliche Beitragssätze festgelegt werden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus:

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. Schriftführer
  4. Kassenwart
  5. Presse- u. Vergnügungswart
  6. Sportwart
  7. Jugendwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, die beide Alleinvertretungsrecht haben, vertreten.

Die Wahl erfolgt in schriftlicher Abstimmung oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat in besonderem Wahlgang zu erfolgen.

Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Im zweiten Wahlgang und für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder in das Amt des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

Scheiden mehr als 3 Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung deren Nachfolger im Amte zu wählen.

Jedes Vorstandsmitglied kann durch eine Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte durch die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sowohl die Position des 1. Vorsitzenden als auch des 2. Vorsitzenden vakant werden, so ist dies nur durch gleichzeitige Wahl eines neuen 1. oder 2. Vorsitzenden möglich.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand wenn dies erforderlich ist, oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder und unter diesen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung ist bei der Berufung nicht erforderlich.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Schriftführer hat die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aufzuzeichnen. Diese Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins durch ordnungsmäßige Buchführung und erstattet jährlich einen Rechenschaftsbericht.

Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit der Mitarbeit anderer Vereinsmitglieder zu bedienen, und einzelne Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Der Vorstand kann beschließen, daß entstandene Aufwendungen ersetzt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb von drei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres statt.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:

  1. Jahresbericht
  2. Rechnungsbericht des Kassenwarts
  3. Bericht der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahl des Vorstandes
  6. Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und jeweils auf ein Jahr gewählt werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Berufung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 8 Ziff. 1 berufen die Mitgliederversammlung ein und leiten sie. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Absendung und der Tag, an welchem die Versammlung stattfindet, nicht mitzurechnen. Nur in besonders dringenden Fällen kann der Vorstand die Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen.

Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 11 Beschlußfassung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Jedes über 18 Jahre alte Mitglied hat eine Stimme.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird. Bei Wahlen gilt in jedem Fall § 8 Abs. 4.

Zur Gültigkeit eines Beschlußes ist erforderlich, daß die Sache vor Abstimmung als Antrag formuliert wurde.

Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Im Falle der Abwesenheit des Schriftführers, oder falls dieser mit dem Versammlungsleiter identisch ist, hat der Versammlungsleiter einen Protokollführer zu bestimmen, welcher dann neben dem Versammlungsleiter das Protokoll zu unterzeichnen hat.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Erscheinen in der Mitgliederversammlung keine 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche mit einfacher Mehrheit der Erschienenen die Auflösung beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Versammlung besonders hinzuweisen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Wiesenbach mit der Auflage, dieses Vermögen für die Pflege und Förderung des Schulsports, nach Möglichkeit des Tennissports, zu verwenden.

Wiesenbach, 20.09.2000